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AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des BDB (B2B-Geschäft)
ELG Baustoffhandel Calau eG, Gahlener Weg 14, D-03205 Calau
I.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs-und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, fĂ¼r alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus fĂ¼r alle kĂ¼nftigen Geschäfte, hiermit ausdrĂ¼cklich widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare AnfuhrstraĂŸe vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
3. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzei-gen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhö-hung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein KĂ¼ndigungsrecht zu. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinba-rung. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fällig-keitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Drei Bankarbeitstage vor dem Einzug wird der Käufer Ă¼ber den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Käufer sichert zu, fĂ¼r die Deckung des Kontos zu sorgen. Eine RĂ¼ckbuchung gemĂ¤ĂŸ § 675 X BGB ist nicht möglich. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlö-sung oder die RĂ¼ckbuchung nicht durch uns verursacht wurden.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung in II Ziffer 5 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene GrundstĂ¼ck) gilt entsprechend, wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenĂ¼blichen Eigentumsvorbehalte gemĂ¤ĂŸ den unten folgenden AusfĂ¼hrungen.

Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware, Beschränkung dieser Rechte und Haftungs-beschränkung im Allgemeinen
6. Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen beim Verkäufer gerĂ¼gt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzĂ¼glich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen GĂ¼ternah-und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenĂ¼ber dem FrachtfĂ¼hrer wahrzunehmen.
7. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäu-fer unverzĂ¼glich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
8. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche MängelansprĂ¼che ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine Garantie fĂ¼r Beschaffenheit vor. Ziffer 16 bleibt unberĂ¼hrt.
9. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsver-fahren durchgefĂ¼hrt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

Haftungsbegrenzung (auch fĂ¼r Lieferzeiten)
10. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darĂ¼ber hinaus nach MaĂŸgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
11. Die Haftung fĂ¼r einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch fĂ¼r die Haftung fĂ¼r das Handeln gesetzlicher Vertreter oder ErfĂ¼llungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch fĂ¼r einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren ErfĂ¼llung die ordnungsgemĂ¤ĂŸe DurchfĂ¼hrung des Vertrages Ă¼berhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmĂ¤ĂŸig vertrauen darf.
12. Eine Haftung fĂ¼r Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur Ă¼bernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
13. Jegliche Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätz-lich begangen hat.
14. SchadensersatzansprĂ¼che aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberĂ¼hrt. Die Haftung des Verkäufers wird fĂ¼r den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
15. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch fĂ¼r die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und ErfĂ¼l-lungsgehilfen etc.
16. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht fĂ¼r Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Ăœbernahme einer Beschaffungsgarantie oder bei grobem Verschulden des Verkäufers.
17. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurĂ¼ckgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurĂ¼ckgenommen. FĂ¼r Mehrwegpalet-ten, die in tauschfähigem Zustand frei Lager zurĂ¼ckgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzĂ¼glich einer BenutzungsgebĂ¼hr gut.
18. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine GegenansprĂ¼che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. AuĂŸerdem ist er zur AusĂ¼bung eines ZurĂ¼ckbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein ZurĂ¼ck-behaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
19. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
20. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdaten-schutzgesetz verarbeitet und genutzt.

II.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur RĂ¼cknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung fĂ¼r den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören-der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehalts-ware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemĂ¤ĂŸ §§ 947, 948 des BĂ¼rgerlichen Gesetz-buches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer MiteigentĂ¼mer entspre-chend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so Ă¼berträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die EigentumsĂ¼bertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen-de Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören-der Ware, veräuĂŸert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der WeiterveräuĂŸerung entstehen-den Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzĂ¼glich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch auĂŸer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräu-ĂŸerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend fĂ¼r den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemĂ¤ĂŸ II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das GrundstĂ¼ck eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf VergĂ¼tung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschlieĂŸlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das GrundstĂ¼ck des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmĂ¤ĂŸigen VeräuĂŸerung des GrundstĂ¼cks oder von GrundstĂ¼cksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur WeiterveräuĂŸerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltswa-re nur im Ă¼blichen, ordnungsgemĂ¤ĂŸen Geschäftsgang und nur mit der MaĂŸgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich Ă¼bergehen. Zu anderen VerfĂ¼gungen Ă¼ber die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder SicherungsĂ¼bereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemĂ¤ĂŸ II Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich-tungen, auch gegenĂ¼ber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Ăœber ZwangsvollstreckungsmaĂŸnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetrete-nen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzĂ¼glich unter Ăœbergabe der fĂ¼r den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durch-fĂ¼hrung eines auĂŸergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern Ă¼ber die Schulden-bereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur WeiterveräuĂŸerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Ăœbersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forde-rungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - derzeit 19 % -), so ist der Verkäufer insoweit zur RĂ¼ckĂ¼bertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Lieferge-schäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer Ă¼ber.
(Stand: 04/2016)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenĂ¼ber Verbrauchern
ELG Baustoffhandel Calau eG, Gahlener Weg 14, D-03205 Calau
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, fĂ¼r alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus fĂ¼r alle kĂ¼nftigen Geschäfte, hiermit ausdrĂ¼cklich widersprechen.

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten fĂ¼r den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (Verbraucher) abgeschlossenen Vertrag Ă¼ber die Lieferung von Waren.
2. Alle Vereinbarungen die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrĂ¼cklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
2. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maĂŸgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrĂ¼cklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Die Preise des Verkäufers gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sind in dem Preis enthalten.
2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare AnfuhrstraĂŸe vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten kommt. Dies wird der Verkäufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein RĂ¼cktrittsrecht zu.
4. Der Kaufpreis ist bei Ăœbergabe oder Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, bleibt die Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (siehe hierzu unter VI.).
6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten Ă¼ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber 5 %-Punkten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
7. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Drei Bankarbeitstage vor dem Einzug wird der Käufer Ă¼ber den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Käufer sichert zu, fĂ¼r die Deckung des Kontos zu sorgen. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Dabei gelten die mit ihrem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer RĂ¼cklastschrift bestehen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder RĂ¼ckbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die RĂ¼ckbuchung nicht durch uns verursacht wurden.
8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn MängelrĂ¼gen oder GegenansprĂ¼che geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die GegenansprĂ¼che rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur AusĂ¼bung eines ZurĂ¼ckbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. Es wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrĂ¼cklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschlieĂŸlich unverbindliche Angaben.
2. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Eine Haftung fĂ¼r einfache Fahrlässigkeit bleibt bestehen. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder ErfĂ¼llungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren ErfĂ¼llung die ordnungsgemĂ¤ĂŸe DurchfĂ¼hrung des Vertrages Ă¼berhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmĂ¤ĂŸig vertraut und vertrauen darf, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

V. Gewährleistung/Haftung
1. Der Verkäufer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen fĂ¼r Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen ErfĂ¼llungsgehilfen beruhen, sowie fĂ¼r Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie fĂ¼r alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner ErfĂ¼llungsgehilfen beruhen.
2. Soweit der Verkäufer bezĂ¼glich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. FĂ¼r Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
3. Der Verkäufer haftet auch fĂ¼r Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren ErfĂ¼llung die ordnungsgemĂ¤ĂŸe DurchfĂ¼hrung des Vertrages Ă¼berhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmĂ¤ĂŸig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer AnsprĂ¼che auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne RĂ¼cksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch fĂ¼r deliktische AnsprĂ¼che oder AnsprĂ¼che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberĂ¼hrt bleibt die Haftung des Verkäufers gemĂ¤ĂŸ Ziff. 4 Nr. 2 bis 3 dieser Allgemeinen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch fĂ¼r die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und ErfĂ¼llungsgehilfen.
5. Eine Haftung fĂ¼r Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be-und Verarbeitung von Baustoffen wird nur Ă¼bernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von ZwangsvollstreckungsmaĂŸnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzĂ¼glich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen VerstoĂŸ gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche InterventionsmaĂŸnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurĂ¼cktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der ZurĂ¼cknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein RĂ¼cktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein RĂ¼cktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach RĂ¼ckerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers - abzĂ¼glich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VIII. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschlieĂŸlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(Stand: 04/2016)
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